Neue gesetzliche Anforderungen an die Berufshaftpflicht-Versicherung für vertragsärztlich Tätige

Sicherheit und Risiko bei der Haftpflicht-Versicherung

Mit dem neuen Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung wird die Berufshaftpflicht-Versicherung für Psychotherapeut_innen, Kinder- und Jugendlichenpsychotheraput_innen sowie Ärzte_innen, die vertragsärztlich tätig oder anderweitig zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt sind, als Pflichtversicherung festgeschrieben (Artikel 1, Nr. 28 des GVWG).

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