Tipps vom Steuerprofi für Psychologen und Psychotherapeuten

Steuertipp Nr. 3: Ausbildungskosten retten

Die derzeitige Rechtslage für den Abzug von Ausbildungskosten sieht so aus, dass Aufwendungen für die Berufsausbildung oder für ein Studium nur dann als vorab entstandene Praxisausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar sind, wenn zuvor bereits eine „Erstausbildung“ (Berufsausbildung oder Studium mit einer Mindestdauer von 12 Monaten und/oder ggf. einer Abschlussprüfung) absolviert wurde. Ein Abzug als Werbungskosten ist ...

Die derzeitige Rechtslage für den Abzug von Ausbildungskosten sieht so aus, dass Aufwendungen für die Berufsausbildung oder für ein Studium nur dann als vorab entstandene Praxisausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar sind, wenn zuvor bereits eine „Erstausbildung“ (Berufsausbildung oder Studium mit einer Mindestdauer von 12 Monaten und/oder ggf. einer Abschlussprüfung) absolviert wurde. Ein Abzug als Werbungskosten ist auch möglich, wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Zusammenhang mit einer Anstellung stattfindet (§§ 4 Abs. 9 und 9 Abs. 6 EStG).

Die Ausbildungskosten aus der „Erstausbildung“, die nur als Sonderausgaben abgezogen werden dürfen, wirken sich steuerlich nicht aus, wenn im Übrigen kein eigenes steuerpflichtiges Einkommen vorhanden ist. Eine Verlustfeststellung kann nicht stattfinden (§ 10 d Abs. 1 EStG).

Die Ausbildungskosten aus der „Zweitausbildung“, die als vorab entstandene Praxisausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden dürfen, können negative Einkünfte erzielen, die in den späteren Jahren im Rahmen eines Verlustvortrages steuermindernd abgezogen werden dürfen (§ 10 d Abs. 2 EStG). D.h., der Verlust wird im ersten Jahr, in denen positive Einkünfte erzielt werden, verrechnet und höhere Steuern verhindert.

Haben Sie nun vergessen, diese Verluste über Ihre Einkommensteuererklärung anzusetzen, weil Sie noch nie eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht haben? Dann wird dieses Untätigsein jetzt belohnt! Der BFH hat am 13.01.2015 in seinem Urteil bestätigt, dass Verluste aus früheren Jahren auch dann noch beantragt werden können, wenn für das Verlustentstehungsjahr keine Einkommensteuer-Veranlagung erfolgt ist und auch nicht mehr durchgeführt werden kann, weil die Festsetzungsverjährung eingetreten ist (BFH-Urteil 13.01.2015, IX R 22/14).

Darüber hinaus wurde dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob es nicht gegen den Artikel 3 Abs. 1 GG verstößt, dass Aufwendungen für die „Erstausbildung“ nicht als vorab entstandene Praxisaufwendungen bzw. Werbungskosten berücksichtigt werden dürfen. Bis zur Klärung dieser Frage sollten die Steuerbescheide offengehalten werden.

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