Der Bundestag hat am 30.03.2017 u.a. die Erhöhung der Wertgrenze für Aufzeichnungspflichten der GWG von 150 EUR auf 250 EUR verabschiedet. Die Neuregelung soll für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in das Praxisvermögen eingelegt werden, gelten.
GWG´s sind „Geringwertige Wirtschaftsgüter“, die im Jahr ihrer Anschaffung sofort als Praxisausgaben von den Praxiseinnahmen abgezogen werden können und somit den steuerpflichtigen Gewinn direkt mindern.
Wenn Sie diesen Vorteil nutzen wollen, müssen GWG´s in ein gesondertes Verzeichnis aufgenommen bzw. auf ein gesondertes Konto gebucht werden. Bisher mussten Wirtschaftsgüter von 150,00 EUR bis 410,00 EUR so erfasst werden. In der Zukunft soll die Grenze 250,00 EUR betragen. Dadurch erleichtern sich die Aufzeichnungspflichten, da eine zusätzliche Erfassung unterbleibt.
Nun muss der Bundesrat noch zustimmen, damit das Gesetz in Kraft treten kann.