Krankenversicherung

Das Krankenversicherungssystem in Deutschland als Teil der sozialen Sicherung der Bürgerinnen und Bürger hat die Aufgabe, die Gesundheit der dort versicherten Personen zu erhalten, wieder herzustellen oder den Gesundheitszustand zu verbessern. Anders als in vielen europäischen Staaten ist es dual aufgebaut. Es untergliedert sich in die

In beiden Bereichen ist eine Vielzahl von Unternehmen für die Gesundheitsversorgung tätig.

Gesetzlich oder privat?

Eine einfache Antwort auf diese Frage gibt es nicht.
Klar ist zunächst, dass jeder eine Krankenversicherung haben muss, denn seit April 2007 besteht eine Versicherungspflicht.

In der privaten Krankenversicherung ist bei Wahl des richtigen Tarifs eine wesentlich bessere und individuellere Versorgung möglich.  Ein Wechsel in die private Krankenversicherung ist aber nicht für jeden ohne weiteres möglich.

Angestellt Tätige

Angestellt Tätige sind oft pflichtversichert. Sie können sich erst dann privat versichern, wenn ihr Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschreitet.

Für freiberuflich und selbständig Tätige besteht generell keine Versicherungspflicht in der GKV. Diese können sich privat versichern. Die haben aber auch die Möglichkeit, freiwillig Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse zu werden. Wird davon Gebrauch gemacht, ist danach ein Wechsel zur PKV – unter Beachtung der üblichen zweimonatigen Kündigungsfrist – jederzeit möglich. Der Wechsel von der GKV in die PKV ist daher für Freiberufler und Selbständige in der Regel unproblematisch. Die Rückkehr in die GKV ist aber nicht ohne weiteres möglich.

Beamte und Beamtenanwärter

In einem Beamtenverhältnis Tätige haben die Möglichkeit sich in der PKV zu versichern. Es besteht auch die Möglichkeit, freiwillig GKV-Mitglied zu werden. Wegen der Beihilfeberechtigung ist die PKV aber in der Regel die bessere Lösung, weil die Beiträge aufgrund des nur anteiligen Versicherungsbedarfs niedrig ausfallen. Die GKV verfügt über keine speziellen Beamtentarife. Nur in einigen Bundesländern beteiligt sich der Dienstherr über einen pauschalen Zuschuss an den Beiträgen zur GKV. Die Frage des Wechsels von der GKV zur PKV stellt sich im Zusammenhang mit dem Eintritt in das Beamten-Verhältnis. Dies gilt aber nicht erst zum Zeitpunkt der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit sondern bereits für Beamtenanwärter (Beamte auf Widerruf).

Studierende

Studierende können bei Studienbeginn wählen, ob sie sich gesetzlich oder privat krankenversichern möchten. Wer bisher in der GKV versichert war, kann innerhalb der ersten drei Monate nach der Erst-Immatrikulation in die PKV wechseln.

Nach dieser Frist ist ein Wechsel während des Studiums nur noch in zwei Situationen realisierbar:

  • Studenten, die zunächst weiter die kostenlose Familienversicherung in der GKV nutzen, können sich mit deren Ende (Vollendung des 25. Lebensjahres) für die PKV entscheiden. Hier gilt wieder die Drei-Monats-Frist.
  • Studenten, bei denen die Versicherungspflicht in der GKV endet (Studium dauert mehr als 14 Fachsemester oder das 30. Lebensjahr ist überschritten), können anschließend in die PKV wechseln.

Für alle, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, bietet die private Krankenversicherung durch  Zusatzversicherungen die Möglichkeit, ihren Versicherungsschutz zu optimieren und die zunehmenden Lücken in der gesetzlichen Krankenversicherung zu schließen.

Einige Unterschiede zwischen privater und gesetzlicher Versicherung

PKVGKV
Versicherte
  • Angestellte und Arbeiter, deren Einkommen über den gesetzlich vorgegebenen Entgeltgrenzen liegt
  • Selbstständige und Freiberufler
  • Beamte und Beamtenanwärter
  • Studenten
Versicherte
  • Pflichtmitglieder (Arbeiter und Angestellte unter den gesetzlichen Entgeltgrenzen, Landwirte, Künstler, Studenten etc.)
  • Freiwillige Mitglieder
Vertragsfreiheit und Wettbewerb
Ausnahme: Annahmezwang und weitgehend einheitliche Leistungen im Basistarif
Annahmezwang und weitgehend einheitliche Leistungen
Beitrag
  • abhängig von Tarif, Eintrittsalter, Geschlecht, Gesundheitszustand bei Abschluss und eventuell Berufsgruppe
  • jeder versicherte Person zahlt einen eigenen Beitrag
Äquivalenzprinzip
Beitrag
  • einkommensabhängig
  • Familienmitglieder können unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert sein
Solidarprinzip
Beitragsanpassung
  • nach Prüfung und Genehmigung durch einen Treuhänder bei Abweichung
  • zwischen tatsächlichen und kalkulierten Leistungsausgaben oder bei Veränderung der Sterbewahrscheinlichkeit
  • nicht bei Gehaltserhöhungen
Beitragsanpassung
  • durch jährliche Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)
  • durch Änderung des allgemeinen/ermäßigten Beitragssatzes
  • durch Erhebung von Zusatzbeiträgen
    bei jeder Gehaltserhöhung bis zur Beitragsbemessungsgrenze
Beitragssicherung für das Alter
  • Bildung von Alterungsrückstellungen
  • Gesetzlicher Zuschlag in Höhe von 10%
  • Beitragssicherungsbausteine
Anwartschafts-Deckungs-Verfahren
Beitragssicherung für das Alter
  • Keine Bildung von Rückstellungen
Umlageverfahren
Leistungen
  • vielseitige Tarifvarianten für bedarfsgerechten Versicherungsschutz
  • vertraglich garantierter Leistungsumfang
    über das gesetzliche Maß hinaus möglich
  • individuell vereinbar
Kostenerstattungs-Prinzip
Leistungen
  • vom Gesetzgeber vorgegeben
  • weitgehend einheitlich
  • vorgeschriebene Zuzahlungen
  • Änderung durch Gesetzgeber jederzeit möglich
Sachleistungs-Prinzip
Wartezeiten
  • Vorversicherungszeiten in der GKV oder einer anderen PKV werden auf Wartezeiten angerechnet
  • Wartezeiterlass mit ärztlichem Attest möglich
  • häufig keine Wartezeit bei Unfällen
  • Nachversicherung von Neugeborenen ohne Wartezeit möglich
Wartezeiten
  • keine