Psychotherapeuten/innen, die als „Honorar“-Kraft in den klinischen Alltag eingegliedert sind und einen festen Stundenlohn erhalten, sind regelmäßig abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig, so das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit dem Urteil vom 16.12.2015 L 2 R 516/14.
Im Streitfall hatte ein Krankenhaus einen „Honorarvertrag“ geschlossen. Der Vertrag sah vor, dass für die Dauer von einem Monat die Patienten betreut und behandelt werden sollten. Nach dem Wortlaut des Vertrages ging man von einer selbständig tätigen Person aus, die sich selber versichern sollte. Die Patienten wurden zugewiesen und es wurde ein fester Stundenlohn ausgehandelt. Die Patienten wurden entsprechend der Ausbildung selbständig behandelt, letzte Entscheidungen traf jedoch der Chefarzt. Ferner wurde mit den im Krankenhaus tätigen weiteren Ärzten und dem nichtärztlichen Personal zusammengearbeitet.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit seinem Urteil nun bestätigt, dass die Tätigkeit im Krankenhaus als abhängige und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung einzuordnen ist, da kein Unternehmerrisiko getragen wurde und eine Eingliederung in den Arbeitsprozess des Krankenhauses vorlag. Neben dem fehlenden unternehmerischen Risiko mangelte es auch an einer Gewinn- und Verlustbeteiligung sowie am Einsatz eigenen Kapitals, was für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit sprechen könnte.