Tipps vom Steuerprofi für Psychologen und Psychotherapeuten

Steuertipp Nr. 11: Ferienaufenthalte = Kinderbetreuungskosten?

Ferienzeit – schöne Zeit! Nur wo bringe ich meine Kinder, neben meiner Tätigkeit als Psychologe/in, in dieser Zeit unter? Nach jetzigem Stand sind Betreuungskosten aus Kinderkrippe, Kindergarten oder Kinderhort kein Problem. Die Aufwendungen sind zu 2/3 bis max. 4.000 Euro je Kind und Kalenderjahr ansetzbar und wirken sich sofort auf die Steuerlast mindernd aus (§ ...

Ferienzeit – schöne Zeit! Nur wo bringe ich meine Kinder, neben meiner Tätigkeit als Psychologe/in, in dieser Zeit unter?

Nach jetzigem Stand sind Betreuungskosten aus Kinderkrippe, Kindergarten oder Kinderhort kein Problem. Die Aufwendungen sind zu 2/3 bis max. 4.000 Euro je Kind und Kalenderjahr ansetzbar und wirken sich sofort auf die Steuerlast mindernd aus (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).

Voraussetzungen:

  • das Kind hat das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht,
  • der Anbieter stellt einen Nachweis (Rechnung / Vertrag) aus und
  • die Bezahlung erfolgt über Bank

Leider werden Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen nicht als begünstigte Kinderbetreuungskosten gesehen. Das Sächsische FG hat mit Urteil v. 7.1.2016 (6 K 1546/13) entschieden, dass Aufwendungen für Ferienaufenthalte der Kinder des Steuerpflichtigen der Freizeitbetätigung der Kinder dienen, und daher nicht als Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen sind.

Das FG hat seine Entscheidung damit begründet, dass bei den Aufwendungen für Schulfahrten und Ferienlager keine konkreten Betreuungsleistungen nachgewiesen werden konnten. Die Schulfahrten seien zwar von den Lehrern als Betreuungspersonen begleitet worden, aber Kosten seien insoweit nicht entstanden. Hinsichtlich der Ferienaufenthalte könne aus den vorgelegten Belegen nicht entnommen werden, welche Beträge auf die Beaufsichtigung der Kinder entfallen seien.

Nach Argumentation der Eltern stand die Betreuung der Kinder im Vordergrund und sei auch Hauptzweck der Ferienaufenthalte gewesen. Die Ferienlager seien mit Kindergarten- oder Hortaufenthalten vergleichbar, bei denen ebenfalls Freizeitbetätigung stattfinde und sogar besondere Fähigkeiten vermittelt würden.

Soweit das FA beanstandete, in den vorgelegten Belegen seien keine Kostenanteile für Betreuungsleistungen ausgewiesen trägt der Kläger vor, dass dies auch für die Betreuung im Kindergarten oder Hort nicht der Fall sei. Etwaige nicht berücksichtigungsfähige Kosten seien im Übrigen bereits durch die vorgesehene typisierende Kürzung von einem Drittel abgedeckt.

Da das FG die Revision nicht zugelassen hat, hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt welche beim BFH unter dem Az. III B 20/16 geführt wird. Wenn auch die Aussichten auf eine positive Entscheidung als eher gering eingeschätzt werden müssen, sollten Betroffene in vergleichbaren Fällen die Kosten für die Ferienaufenthalte oder Schulfahrten als Kinderbetreuungskosten geltend machen, gegen die ablehnenden Bescheide unter Hinweis auf das vorstehende Verfahren beim BFH Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO beantragen.

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