Psychologen müssen eine nach einem Autounfall von der gegnerischen Versicherung gezahlte Nutzungsausfallentschädigung (z.B. Verzicht auf einen Leihwagen) versteuern, wenn sie ihr Auto im Praxisvermögen halten.
Nach einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München gilt dies auch dann, wenn der Wagen privat genutzt wird. Danach spielt es keine Rolle, ob der Unfall bei privater oder beruflicher Fahrt geschah.
Bewegliche Wirtschaftsgüter sind selbst dann, wenn sie gemischt genutzt werden, ungeteilt entweder Praxisvermögen oder Privatvermögen, so im Münchener Urteil. Daher richte sich die Steuerbarkeit von „Ersatzleistungen“, wie hier der Ausfallentschädigung, an der Zuordnung. Auch eine anteilige Minderung der steuerbaren Ausfallentschädigung entsprechend dem privaten Nutzungsanteil am Auto scheidet danach aus (BFH-Urteil vom 27.01.2016, X R 2/14).
Nach diesem Maßstab des Gerichtes gehören Schadenersatz- oder Versicherungsleistungen für Beschädigung, Zerstörung oder Diebstahl grundsätzlich zu den Praxiseinnahmen, wenn sie für Wirtschaftsgüter des Praxisvermögens vereinnahmt werden.
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