Die Änderung der Mobilität scheint beschlossene Sache zu sein. Mit dem Gesetz zur Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr wird ein Grundstein dafür gelegt.
Beim Kauf von Neufahrzeugen soll eine Kaufprämie in Höhe von 4.000 Euro für rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge und in Höhe von 3.000 Euro für Plug-In-Hybride gewährt werden. Die Prämie wird jeweils zur Hälfte von der Bundesregierung und von der Industrie finanziert. Das Auto darf einen Nettolistenpreis für das Basismodell von 60.000 Euro nicht überschreiten.
Seit dem 02.07.2016 können Anträge gestellt werden. Dies soll auch rückwirkend für Kauf- und Leasingverträge, die ab dem 18.05.2016 abgeschlossen wurden, gelten. (Anträge über das Online-Portal der BAFA: www.bafa.de)
Darüber hinaus wurde die ab dem 01.01.2016 bis zum 31.12.2020 geltende Kfz-Steuer-Befreiung für reine Elektrofahrzeuge auf 10 Jahre verlängert (2025).
Wer seine private Kfz-Nutzung über die 1%-Regel ermittelt, bekommt weitere Vergünstigungen bei der Ermittlung des Bruttolistenpreises, da Abschläge von 350 Euro pro kWH der Batteriekapazität max. 8.500 Euro für das Jahr 2016 vorgesehen sind.
Bei der Fahrtenbuchmethode wird der pauschale Minderbetrag von z.B. max. 8.500 Euro für das Jahr 2016 von den Anschaffungskosten abgezogen, um die Abschreibungswerte zu berechnen. Die Summe der Gesamtaufwendungen mindert sich somit.
Eine Beispielrechnung:
Vorher | Jetzt | |
---|---|---|
AK | 43.500,00 Euro | 43.500,00 Euro |
Minderbetrag | 0,00 Euro | 8.500,00 Euro (30 kWh x 350 Euro pro kWh, max. 8.500 Euro) |
AK für Afa | 43.500,00 Euro | 35.000,00 Euro |
Nutzungsdauer 6 Jahre Abschreibung (Afa) | 7.250,00 Euro | 5.834,00 Euro |
Sonstige Kosten | 10.000,00 Euro | 10.000,00 Euro |
Summe Kosten Kfz | 17.250,00 Euro | 15.834,00 Euro |
Privatnutzung 20% als Gewinnerhöhung | 3.450,00 Euro | 3.166,80 Euro |
Die Differenz von 283,20 Euro x Steuersatz z.B. 30% ergibt ca. 85 Euro Steuerersparnis.