Tipps vom Steuerprofi für Psychologen und Psychotherapeuten

Steuertipp Nr. 16: Mehrergebnis einer Außenprüfung verhindern

Ein Investitionsabzugsbetrag darf nicht allein deshalb versagt werden, weil der Antrag erst nach einer Außenprüfung gestellt wird. Die Steuervergünstigung kann danach entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung zur Kompensation eines Steuermehrergebnisses der Außenprüfung eingesetzt werden. (BFH-Urteil v. 23.3.2016, IV R 9/14, veröffentlicht am 10.8.2016) Im Urteilsfall war eine Außenprüfung durchgeführt worden. Dabei ergab sich eine Erhöhung ...

Ein Investitionsabzugsbetrag darf nicht allein deshalb versagt werden, weil der Antrag erst nach einer Außenprüfung gestellt wird. Die Steuervergünstigung kann danach entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung zur Kompensation eines Steuermehrergebnisses der Außenprüfung eingesetzt werden. (BFH-Urteil v. 23.3.2016, IV R 9/14, veröffentlicht am 10.8.2016)

Im Urteilsfall war eine Außenprüfung durchgeführt worden. Dabei ergab sich eine Erhöhung des bisher erklärten Gewinns. Nach Abschluss der Prüfung wurde ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG für das letzte geprüfte Wirtschaftsjahr in Höhe von 10.000 EUR für die Beschaffung eines bereits angeschafften Wirtschaftsgutes (z.B. PKW) beantragt.

Das Finanzamt (FA) versagte die Steuervergünstigung, weil deren Zweck nicht mehr erreicht werden könne, nämlich die Finanzierung der Investition durch die Steuerersparnis zu erleichtern. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt, weil es des vom FA geforderten Finanzierungszusammenhangs nach der im Streitjahr anzuwendenden Rechtslage nicht bedürfe. Dieser Auffassung war auch der BFH.
Seit 2016 hat sich die Rechtslage verändert, denn die Investitionsabsicht und die Absicht der späteren betrieblichen Nutzung werden seither nicht mehr ausdrücklich vom Gesetz erwähnt.

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