Die Praxisveräußerung oder –aufgabe ist der letzte „betriebliche“ Akt in einer Praxis.
Wenn der/die Psychologe/in bei der Veräußerung der Praxis nebst Gebäude sowie Grund und Boden eine finanzielle Entschädigung in Form eines Kaufpreise bekommt, handelt es sich um einen „Veräußerungsgewinn oder –verlust“ der steuerlich zu berücksichtigen ist. Bei einem Gewinn muss auch ein/e freiwillig krankenversicherte/r Psychologe/in Beiträge zur gesetzlichen Pflege- und Krankenversicherung zahlen.
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg möchte dies nun auch bei einer Praxisaufgabe zu berücksichtigen wissen, auch wenn dort keine Gelder fließen (AZ: L 11 KR 739/16). Wenn ein/e Psychologe/in die Praxis mit Gebäude sowie Grund und Boden aufgibt, so werden die vorher betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen überführt und gelten als beitragspflichtige Einnahmen.
Das Finanzamt wertete 100.000 Euro als „Veräußerungsgewinn“ und erkannte davon 45.000 Euro als Freibetrag an. Die verbliebenen 55.000 Euro sah die Kranken- und Pflegekasse als Einnahmen an. Der 70-Jährige müsse daher höhere Monatsbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das LSG die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zugelassen.