Im Allgemeinen sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung eines ärztlichen und arztähnlichen Berufes durchgeführt werden, umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 14 a Satz 1 UStG.
Wie verhält sich dieser Grundsatz nun bei der medizinischen Telefonberatung? Der BFH hat dem EuGH diese Fragen zur Entscheidung vorgelegt:
- Liegt unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen ein Steuerpflichtiger im Auftrag von Krankenkassen Versicherte zu verschiedenen Gesundheits- und Krankheitsthemen telefonisch berät, eine Tätigkeit vor, die dem Anwendungsbereich des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem unterfällt?
- Reicht es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens in Bezug auf die in Frage 1 genannten Leistungen sowie für Umsätze im Rahmen von „Patientenbegleitprogrammen“ für den erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweis aus, dass die telefonischen Beratungen von „Gesundheitscoaches“ (medizinischen Fachangestellten, Krankenschwestern) durchgeführt werden und in circa einem Drittel der Fälle ein Arzt hinzugezogen wird?
Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH zu diesen Fragen Stellung nimmt. Nach unserer Meinung muss eine direkte Beratung durch eine/n Psychologin/en umsatzsteuerbefreit bleiben.