Tipps vom Steuerprofi für Psychologen und Psychotherapeuten

Steuertipp Nr. 5: Honorarnachzahlungen für mehrere Jahre wie steuerlich behandeln?

Auf Grundlage der BSG-Rechtsprechung und der Entscheidung des Erweiterten Bewertungsausschusses am 22.09.2015 wurden die psychotherapeutischen Honorare rückwirkend ab dem Jahre 2012 erhöht. Damit können diejenigen, die auch einen Widerspruch gegen die jeweiligen Quartale eingelegt haben, mit einer Honorarnachzahlung rechnen.Honorarnachzahlungen für mehrere Jahre sind steuerlich eine Besonderheit. Für sie gelten andere Regeln als die normalen Honorarzuflüsse ...

Auf Grundlage der BSG-Rechtsprechung und der Entscheidung des Erweiterten Bewertungsausschusses am 22.09.2015 wurden die psychotherapeutischen Honorare rückwirkend ab dem Jahre 2012 erhöht. Damit können diejenigen, die auch einen Widerspruch gegen die jeweiligen Quartale eingelegt haben, mit einer Honorarnachzahlung rechnen.
Honorarnachzahlungen für mehrere Jahre sind steuerlich eine Besonderheit. Für sie gelten andere Regeln als die normalen Honorarzuflüsse des laufenden Jahres. Erhält nun ein/e Psychologe/in von der Kassenärztlichen Vereinigung eine Nachzahlung für mehrjährige Tätigkeiten, können diese Gelder möglicherweise mit dem ermäßigten Einkommensteuersatz § 34 Abs. 1 EStG nach der Fünftelregelung versteuert werden. Entscheidend ist, ob die Zahlung in einem oder in mehreren Jahren zugeflossen ist.
Mit der Fünftelregelung möchte der Gesetzgeber den Progressionsnachteil bei Honorarnachzahlungen abmildern, den ein außerordentlich erhöhtes Einkommen bei regulärer Besteuerung nach sich ziehen würde (Zusammenballung von Einkünften – laufenden und Nachzahlungen). Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat mit der Verfügung vom 25.08.2014 (ESt 32/2014) erklärt, wann Nachzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt zu besteuern sind. Folgende Voraussetzungen müssen beachtet werden:

  1. die Nachzahlung muss für mindestens zwei Jahre geleistet werden (2012 – 2014) und
  2. die Auszahlung muss in einem Jahr erfolgen (2015 oder 2016 – aber Hinweis beachten!).

Werden die Voraussetzungen in einem Punkt nicht erfüllt, kommt eine ermäßigte Besteuerung nicht in Betracht, da es an der Zusammenballung von Einkünften fehlt (BFH – Urteil vom 21.04.2009, VIII R 65/06).
Hinweis: Zurzeit läuft noch ein Verfahren beim BFH unter Az. VIII R 37/14, in dem geklärt werden soll, ob der ermäßigte Steuersatz Anwendung findet, wenn die Nachzahlung über 2 Jahre verteilt ausgezahlt wird. In diesen Fällen kann sich der/die Psychotherapeut/in mit einem Einspruch gegen eine abgelehnte ermäßigte Besteuerung wenden und unter Hinweis auf das anhängige BFH-Verfahren das Ruhen des Verfahrens beantragen (sog. Zwangsruhen). Bei einer Auszahlung über drei oder mehrere Jahre lehnt der BFH die ermäßigte Besteuerung ab.

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