Tipps vom Steuerprofi für Psychologen und Psychotherapeuten

Steuertipp Nr. 7: Vertragsarztzulassung – abschreibungsfähiger Praxiswert oder nicht abschreibungsfähige kassenärztliche Zulassung? (Teil 1)

Im Allgemeinen ist eine Vertragsarztzulassung unselbständiger Bestandteil des Praxiswerts einer psychotherapeutischen Praxis. Nur im Ausnahmefall kann sie durch besondere Veräußerungsvorgänge zu einem selbständigen immateriellen Wirtschaftsgut werden. Richtet sich der Kaufpreis am Verkehrswert der psychotherapeutischen Praxis und werden daneben auch andere wesentliche im Praxiswert enthaltene Bestandteile erworben (Patientenkartei, soweit Patienteneinverständnis, Praxisinventar, Arbeitsverträge oder anderer Verträge, wie ...

Im Allgemeinen ist eine Vertragsarztzulassung unselbständiger Bestandteil des Praxiswerts einer psychotherapeutischen Praxis. Nur im Ausnahmefall kann sie durch besondere Veräußerungsvorgänge zu einem selbständigen immateriellen Wirtschaftsgut werden. Richtet sich der Kaufpreis am Verkehrswert der psychotherapeutischen Praxis und werden daneben auch andere wesentliche im Praxiswert enthaltene Bestandteile erworben (Patientenkartei, soweit Patienteneinverständnis, Praxisinventar, Arbeitsverträge oder anderer Verträge, wie z.B. Praxismietvertrag), so ist die Zulassung als eigenständiges immaterielles Wirtschaftsgut auszuschließen.

Entscheidend ist, ob nach dem wirtschaftlichen Gehalt des Vertrags tatsächlich nur der Erwerb der Kassenzulassung im Vordergrund stand. Diese Absicht wäre erkennbar, wenn der Erwerber eine Zahlung im Zusammenhang mit der Erlangung der Vertragsarztzulassung leistet, ohne jedoch die übrige Praxis zu übernehmen, weil er den Vertragsarztsitz an einen anderen Ort verlegen will. Allerdings kommt diese Vermutung nicht in Betracht, wenn sich die Zahlung am Verkehrswert der psychotherapeutischen Praxis orientiert. Die Kassenarztzulassung sei dann nicht vom Praxiswert trennbar (FG Düsseldorf, Urteil v. 27.5.2014, 11 K 2364/13 F).

Die Psychotherapeutenkammer Berlin zeigt auf ihrer Internetseite die modifizierte Ertragswertmethode, um einen Verkaufs-/Kaufpreis einer voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxis zu ermitteln:

Übertragbarer Praxisumsatz 137.164 €

– Übertragbare Praxiskosten 52.259 €

– Praxisspezifisches Psychotherapeutengehalt 74.000 €

= Ideeller Wert der Praxis 10.905 €

x Nachhaltigkeitsfaktor (mind. 2) x 2

= Nachhaltiger ideeller Praxiswert 21.905 €

+ Substanzwert einer Praxis + xxx (z.B. 5.000 €)

= Verkaufs-/Kaufpreis der Praxis = 21.905 € + xxx (z.B. 5.000 €) = 26.905 €
Quelle: http://www.psychotherapeutenkammer-berlin.de/themen/praxisverkauf_praxisabgabe/index.html

Veräußern niedergelassene Psychotherapeuten nur einen Teil ihrer Praxis, weil sie selbst noch in Teilzeit weiterarbeiten wollen, kann dies zur Belastung mit zusätzlicher Umsatzsteuer führen. Mehr dazu im nächsten Steuertipp!

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