Berufsgeheimnisträger wie Ärzte und Psychotherapeuten müssen beim Fahrtenbuch normalerweise alle beruflichen Fahrten mit Zweck, Ziel und Patient angeben.
Wegen der Verschwiegenheitspflicht dürfen sie jedoch bestimmte Angaben schwärzen, um die Identität ihrer Patienten zu schützen.
Diese Schwärzungen sind aber nur im notwendigen Umfang erlaubt. Das Fahrtenbuch muss trotzdem so geführt sein, dass das Finanzamt die berufliche Nutzung nachvollziehen kann.
Werden zu viele Angaben geschwärzt und ist das Fahrtenbuch dadurch nicht mehr überprüfbar, erkennt das Finanzamt es nicht an und wendet die pauschale 1%-Methode zur Besteuerung an.
Die genauen Anforderungen, wie ein solches Fahrtenbuch im Einzelfall aussehen muss, sind noch nicht abschließend geklärt.
