Tipps vom Steuerprofi für Psychologen und Psychotherapeuten

Steuertipp Nr. 2: Honorarverzicht – steuerliche Folgen?

Wird ein Zahlungsverzicht in einer hitzigen Diskussion mündlich gegenüber einem Patienten ausgesprochen, kann dieser nicht im Nachhinein wieder zurückgenommen werden, auch wenn die Entscheidung bereut wird. Dies hat das Oberlandesgericht Köln (AZ. 5 U 93/14) vor kurzem entschieden. Aus steuerlicher Sicht würde der Verzicht nicht zu Praxiseinnahmen führen, so dass eigentlich nichts passiert. Eine Differenzierung ...

Wird ein Zahlungsverzicht in einer hitzigen Diskussion mündlich gegenüber einem Patienten ausgesprochen, kann dieser nicht im Nachhinein wieder zurückgenommen werden, auch wenn die Entscheidung bereut wird. Dies hat das Oberlandesgericht Köln (AZ. 5 U 93/14) vor kurzem entschieden.

Aus steuerlicher Sicht würde der Verzicht nicht zu Praxiseinnahmen führen, so dass eigentlich nichts passiert. Eine Differenzierung gibt es hinsichtlich des Patienten, die zu beachten wäre. Handelt es sich beim Patienten um Familienangehörige, Verwandte oder Bekannte, so könnte das Finanzamt persönliche Gründe des Honorarverzichtes vermuten. In diesem Fall würde die Höhe des Honorarverzichtes fiktiv als Einnahme der Praxis gewertet und muss versteuert werden. Ausnahmen gibt es nur bei Vermögenslosigkeit des Patienten.

Wird auf ein endgeldliches Honorar verzichtet und im Gegenzug vom Patienten Dienstleistungen oder Gegenstände bezogen, spricht dies für einen tauschähnlichen Vorgang. Die Praxiseinnahme wird dann in Höhe dieser bezogenen Leistungen bewertet und besteuert.

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