Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung sind gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG zu 100% (Basistarif) als Sonderausgaben bei der Steuererklärung abzugsfähig.
Der von einem Steuerpflichtigen vereinbarte und getragene Selbstbehalt, um die monatlichen Prämien zu reduzieren, ist jedoch kein Beitrag zu einer Krankenversicherung und kann daher auch nicht als Sonderausgaben abgezogen werden (BFH-Urteil 01.06.2016 – X R 43/14). Im Ergebnis mindern er Ihre Steuerersparnis.
Der gezahlte Selbstbehalt kann zwar als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG berücksichtigt werden, jedoch muss er die zumutbare Belastung erst einmal übersteigen, um eine steuerliche Wirkung zu entfalten.
Beispiel | ohne Selbstbehalt | mit Selbstbehalt |
---|---|---|
Gesamtbetrag der Einkünfte | 70.000 € | 70.000 € |
Sonderausgaben (PKV) | -5.000 € | -4.000 € |
Außergewöhnliche Belastungen (zumutbar) | 0 € | 0 € |
zu versteuerndes Einkommen | 65.000 € | 66.000 € |
zu zahlende Steuern | 19.860 € | 20.300 € |
Vergleich der Auswirkungen | ||
Steuermehraufwand | 440 € | |
PKV-Ersparnis durch Selbstbehalt | – 1000 € | |
gezahlter Selbstbehalt | 560 € | |
keine Auswirkungen im Geldbeutel | – € |
Unter der Annahme, dass der zu zahlende Selbstbehalt nur bei 560,00 € im Jahr lag, würde sich aber finanziell nichts verändern.