Tipps vom Steuerprofi für Psychologen und Psychotherapeuten

Steuertipp Nr. 22: Selbstbehalt bei privaten Krankenversicherungen

Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung sind gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG zu 100% (Basistarif) als Sonderausgaben bei der Steuererklärung abzugsfähig. Der von einem Steuerpflichtigen vereinbarte und getragene Selbstbehalt, um die monatlichen Prämien zu reduzieren, ist jedoch kein Beitrag zu einer Krankenversicherung und kann daher auch nicht als Sonderausgaben ...

Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung sind gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG zu 100% (Basistarif) als Sonderausgaben bei der Steuererklärung abzugsfähig.

Der von einem Steuerpflichtigen vereinbarte und getragene Selbstbehalt, um die monatlichen Prämien zu reduzieren, ist jedoch kein Beitrag zu einer Krankenversicherung und kann daher auch nicht als Sonderausgaben abgezogen werden (BFH-Urteil 01.06.2016 – X R 43/14). Im Ergebnis mindern er Ihre Steuerersparnis.

Der gezahlte Selbstbehalt kann zwar als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG berücksichtigt werden, jedoch muss er die zumutbare Belastung erst einmal übersteigen, um eine steuerliche Wirkung zu entfalten.

Beispielohne Selbstbehaltmit Selbstbehalt
Gesamtbetrag der Einkünfte70.000 €70.000 €
Sonderausgaben (PKV)-5.000 €-4.000 €
Außergewöhnliche Belastungen (zumutbar)0 €0 €
zu versteuerndes Einkommen65.000 €66.000 €
zu zahlende Steuern19.860 €20.300 €
Vergleich der Auswirkungen
Steuermehraufwand440 €
PKV-Ersparnis durch Selbstbehalt– 1000 €
gezahlter Selbstbehalt560 €
keine Auswirkungen im Geldbeutel– €

Unter der Annahme, dass der zu zahlende Selbstbehalt nur bei 560,00 € im Jahr lag, würde sich aber finanziell nichts verändern.

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