Im Allgemeinen erhalten kleine Geschenke die Freundschaft. Grundsätzlich sind Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde nicht als Praxisausgabe abziehbar von den Praxiseinnahmen. Das gilt aber nicht, wenn die Kosten pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 35 € nicht übersteigen.
Diese Geschenke, die die Geschäftsbeziehung fördern sollen, können jedoch beim Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Müsste der Empfänger den Wert des Geschenkes versteuern, würde der Zweck des Geschenks vereitelt.
Deshalb ist es dem Schenkenden gestattet, die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer des Beschenkten zu übernehmen. Dafür wird die Steuer bei ihm mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erhoben (§ 37b EStG). Durch diese Übernahme der Steuer kommt es zu einem weiteren Geschenk, dem sogenannten „Steuergeschenk“, mit der Folge, dass diese mit der ursächlichen Zuwendung zusammenzurechnen ist.
Ein Betriebsausgabenabzug kommt danach nicht in Betracht, wenn der Wert des Geschenks und die dafür anfallende Pauschalsteuer insgesamt 35 € übersteigen. Damit ist das Abzugsverbot auch dann anzuwenden, wenn diese Betragsgrenze erst aufgrund der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird.
Will der Schenker für den Kunden also auch die Pauschalsteuer von 30 % übernehmen, darf der Wert des Geschenkes nicht mehr als 26,92 € betragen. Für Psychologen/innen gilt dieser Wert inkl. Umsatzsteuer (brutto).