Der BFH hat am 19.01.2017 entschieden, dass außergewöhnliche Belastungen, wie z.B. Krankheitskosten, Zahnersatz, Apotheke etc., im größeren Rahmen als bisher steuerlich geltend gemacht werden können (BFH-Urteil vom 19.01.2017 VI R 75/14 – veröffentlicht am 29.03.2017).
Nach § 33 Abs. 1 und 3 EStG ist der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen nur möglich, wenn der Steuerpflichtige mit überdurchschnittlich hohen Aufwendungen belastet ist. Die zumutbare Belastung wird in drei Stufen (Stufe 1 bis 15.340 EUR, Stufe 2 bis 51.130 EUR, Stufe 3 über 51.130 EUR) nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte und abhängig von Familienstand und Kinderzahl bemessen (1 bis 7 %). Der Prozentsatz beträgt z.B. bei zusammenveranlagten Ehegatten mit einem oder zwei Kindern 2 % (Stufe 1), 3 % (Stufe 2) und 4 % (Stufe 3).
Nach diesem BFH-Urteil wird jetzt nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet.
Danach erfasst z.B. der Prozentsatz für Stufe 3 nur den 51.130 EUR übersteigenden Teilbetrag der Einkünfte. Bislang gingen demgegenüber Finanzverwaltung und Rechtsprechung davon aus, dass sich die Höhe der zumutbaren Belastung einheitlich nach dem höheren Prozentsatz richtet, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der in § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Grenzen überschreitet. Danach war der höhere Prozentsatz auf den Gesamtbetrag aller Einkünfte anzuwenden.
Beispielrechnung: 100.000 EUR Gesamtbetrag der Einkünfte und zwei Kinder
Tabelle der zumutbaren Belastung nach %-Satz des Gesamtbetrags der Einkünfte:
Stufen | bis 15.340 EUR | bis 51.130 EUR | über 51.130 EUR |
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Alleine, keine Kinder | 5% | 6% | 7% |
Ehepaar, keine Kinder | 4% | 5% | 6% |
Ein bis zwei Kinder | 2% | 3% | 4% |
Drei oder mehr Kinder | 1% | 1% | 2% |