In der Vergangenheit war es möglich, Kosten, die aus dem Verfahren einer Scheidung resultierten, als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen. Dies war historisch bedingt, da Scheidungen eher der Seltenheit angehörten und nicht als Rechtsstreit eingestuft wurden.
Mit einem Urteil des BFH vom 18.5.2017 wurde entschieden, dass es sich bei Scheidungskosten um Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) handelt, die nach der Einführung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG vom 26.6.2013, BGBl 2013 I S. 1809) nicht länger als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.
Kosten einer Ehescheidung werden daher nur als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Denn ein Ehegatte erbringe die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse.
Hiervon könne nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht sei. Eine derartige existenzielle Betroffenheit liege bei Scheidungskosten nicht vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstelle.