Tipps vom Steuerprofi für Psychologen und Psychotherapeuten

Steuertipp Nr. 4: Auslandsreisekosten steuerlich ansetzbar?

Mit Schreiben vom 19.12.2014 hat das BMF neue Kriterien für beruflich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2015 bekanntgegeben. Reisen ins Ausland können demnach sowohl dem beruflichen Bereich als auch der privaten Lebensführung zuzurechnen sein. Die Reisekosten sind nur dann als Werbungskosten oder Praxisausgaben abziehbar, wenn die Reisen im beruflichen Interesse unternommen werden und die Verfolgung privater Interesse ...

Mit Schreiben vom 19.12.2014 hat das BMF neue Kriterien für beruflich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2015 bekanntgegeben. Reisen ins Ausland können demnach sowohl dem beruflichen Bereich als auch der privaten Lebensführung zuzurechnen sein. Die Reisekosten sind nur dann als Werbungskosten oder Praxisausgaben abziehbar, wenn die Reisen im beruflichen Interesse unternommen werden und die Verfolgung privater Interesse von untergeordneter Bedeutung ist. Bei einer untergeordneten privaten Mitveranlassung (< 10 %) sind die Aufwendungen in vollem Umfang als Praxisausgaben oder Werbungskosten abziehbar, die Abzugsbeschränkungen des § 4 Absatz 5 EStG und § 9 Absatz 5 EStG bleiben unberührt. Die Aufwendungen für Auslandsreisen im Rahmen einer Ausbildung in einem nicht ausgeübten Beruf können unter Umständen auch als Sonderausgaben abzugsfähig sein.

Maßgebend sind folgende Abgrenzungskriterien:

  • Zuschnitt der Reise auf die Berufsgruppe;
  • Homogenität des Teilnehmerkreises;
  • straffe und fachliche Organisation; erhebliche touristische Elemente schaden nur; eine Organisation durch den einschlägigen Fachverband genügt allein jedoch nicht;
  • Nachweis der Teilnahme am Programm; eine besondere Form des Nachweises ist jedoch nicht vorgeschrieben.
  • Es ist die Bedeutung des Rahmenprogramms zu würdigen (kulturelle, touristische Veranstaltungen und Besichtigungen). Ein umfangreiches touristisches oder kulturelles Programm ist sehr schädlich. Ebenso schädlich ist, wenn die Gestaltung des Tagungsablaufs (lange Pausen) Gelegenheit zu privater Tätigkeit bietet.
  • Zu beachten ist, in welchem Land und zu welcher Jahreszeit der Kurs stattfindet. Für private Veranlassung spricht auch der häufige Ortswechsel an touristisch interessante Orte.
  • Angemessene Art des Beförderungsmittels.

Bei gemischten Reisekosten sind zunächst die Kostenbestandteile zu trennen, die sich leicht und eindeutig dem beruflichen und privaten Bereich zuordnen lassen. Betreffen die Kosten sowohl den beruflichen als auch dem privaten Reiseteil (Kosten für Beförderung, Hotelunterbringung, Verpflegung) wird als sachgerechter Aufteilungsmaßstab das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile herangezogen. Hierfür sind An- und Abreisetag nur zu berücksichtigen, wenn diese Tage zumindest teilweise für touristische bzw. berufliche Unternehmungen zur Verfügung standen. Ansonsten sind diese Tage neutral zu behandeln.

Beispiel:
Eine niedergelassene Psychologin besucht einen Fachkongress in London. Sie reist Samstagfrüh an. Die Veranstaltung findet ganztägig von Dienstag bis Donnerstag statt. Am Sonntagabend reist sie nach Hause zurück.

Da Reisen nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH entgegen der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr in jedem Fall als Einheit zu betrachten sind, sind die Kosten für 2 Übernachtungen (von Dienstag bis Donnerstag) sowie die Kongressgebühren ausschließlich dem betrieblichen Bereich zuzuordnen und daher vollständig als Betriebsausgaben abziehbar. Die Flugkosten sind gemischt veranlasst und entsprechend den Veranlassungsbeiträgen aufzuteilen. Sachgerechter Aufteilungsmaßstab ist das Verhältnis der betrieblichen und privaten Zeitanteile der Reise (betrieblich veranlasst sind 3/9). Ein Abzug der Verpflegungskosten als Betriebsausgaben ist nur in Höhe der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen für die betrieblich veranlassten Tage zulässig.

Abwandlung:
Die Psychologin fährt nicht als Zuhörerin, sondern als Mitveranstalterin zu dem Fachkongress.

Die Kosten für die Hin- und Rückreise sind vollständig dem betrieblichen Bereich zuzurechnen und daher nicht aufzuteilen.

Abschließend lässt sich feststellen, dass ein Abzug von Reisekosten als Werbungskosten bzw. Praxisausgaben weiterhin an unbedingt zu beachtende Voraussetzungen geknüpft ist. Die Mitwirkungspflicht des/der Psychologen/in wiegt schwer. Sie müssen dafür Sorge tragen, dass

  • eine ins Gewicht fallende berufliche Veranlassung nachweisbar ist – im erhöhtem Maße bei Auslandsgruppenreisen,
  • objektive Abgrenzungskriterien und Quantifizierungsmöglichkeiten erkennbar sind,
  • die angefallenen Aufwendungen möglichst lückenlos nachgewiesen werden.

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