Alle Jahre wieder, so könnte man meinen, da auch im Jahressteuergesetz 2015 Änderungen bezüglich der Betriebsveranstaltungen, Geschenke & Co. beschlossen wurden. Das Bundesfinanzministerium hat pünktlich zum Feste ein klarstellendes Schreiben am 14.10.2015 veröffentlicht, um böse Bescherungen zu vermeiden.
Danach sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, z.B. Betriebsausflüge, Praxis- bzw. Dienstjubiläen oder Weihnachtsfeiern, Betriebsveranstaltungen. Der Teilnehmerkreis setzt sich aus Praxisangehörigen und ggf. deren Begleitpersonen zusammen. Die Kosten je Betriebsveranstaltung dürfen pro Person 110,- Euro nicht übersteigen und nur zwei Veranstaltungen pro Jahr werden vom Finanzamt akzeptiert. Werden diese Kriterien nicht eingehalten, entstehen Arbeitslohn bzw. nicht abziehbare Praxisausgaben bei den Teilnehmern. Leider gelten die 110,- Euro für Praxisangehörigen und deren Begleitperson, da für Begleitpersonen kein zusätzlicher Freibetrag geschaffen wurde.
Der Betrag von 110,- Euro beinhaltet:
- Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten,
- die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten,
- Musik, künstlerische Darbietungen sowie Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, wenn sich die Veranstaltung nicht im Besuch der kulturellen oder sportlichen Veranstaltung erschöpft,
- Geschenke. Dies gilt auch für die nachträgliche Überreichung der Geschenke an solche Arbeitnehmer, die aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen konnten, nicht aber für eine deswegen gewährte Barzuwendung,
- Zuwendungen an Begleitpersonen des Arbeitnehmers,
- Barzuwendungen, die statt der in Spiegelstrich 1) bis 3) genannten Sachzuwendungen gewährt werden, wenn ihre zweckentsprechende Verwendung sichergestellt ist,
- Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z.B. für Räume, Beleuchtung oder Eventmanager.
Tipp: Wird der Freibetrag von 110,- Euro überschritten, kann der entstehende Arbeitslohn mit 25% pauschal besteuert werden und verhindert einen Bruttoarbeitslohn beim Praxisangestellten. Der Freibetrag von 110,- Euro bleibt aber weiterhin steuer- und sozialversicherungsfrei!
Bsp.: Kosten je Teilnehmer 160,- Euro. Pro Mitarbeiter 160,- Euro – 110,- Euro = 50,- Euro steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die 50,- Euro bleiben sozialversicherungsfrei, wenn sie mit 25% pauschal versteuert werden. Beim Praxisinhaber entstehen 50,- Euro nicht abziehbare Praxisausgaben.
Es ist nicht unüblich Patienten oder Arbeitnehmern kleine Geschenke zu machen, besonders nicht zur Weihnachtszeit. Solche „Sachzuwendungen“ dürfen als Praxisausgaben abgezogen werden, wenn sie pro Empfänger und Jahr 35,- Euro nicht übersteigen. Wird dieser Betrag überschritten, dann ist dieser Betrag steuerlich nicht abziehbar und der Beschenkte muss diesen Betrag ggf. versteuern.
Tipp: Geschenke unter 10,- Euro bilden eine Ausnahme (Streuwerbeartikel)!
Bloße Aufmerksamkeiten an das Praxispersonal gehören nicht zum Arbeitslohn. Aufmerksamkeiten sind Zuwendungen bis zu einem Wert von 60,- Euro (Blumen, Pralinen, Flasche Wein, Buch, CD, DVD, Geschenkgutschein, etc. – nicht Geld), die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus einem besonderem Anlass (Geburtstag, Jubiläum, bestandene Prüfung, Hochzeit, etc.) zugewendet werden. Die Zuwendungen von 60,- Euro können mehrfach im Jahr genutzt werden, Voraussetzung ist aber immer ein persönlicher Anlass. Sachgeschenke, die an das Praxispersonal gegeben werden und kein besonderer Anlass zugrunde liegt (z.B. Weihnachtsgeschenke), können aber steuerfrei bleiben, wenn sie die Sachbezugsgrenze von monatlich 44,- Euro nicht überschreiten (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).
Tipp: Fällt das Weihnachtsgeschenk an das Praxispersonal doch größer aus, kann eine lohnsteuerliche Pauschalversteuerung von 30% nützlich sein (§ 37b EStG). Allerdings entsteht Sozialversicherungspflicht, diese Beträge können aber als Praxisausgabe angesetzt werden.