Tipps vom Steuerprofi für Psychologen und Psychotherapeuten

Steuertipp Nr. 8: Vertragsarztzulassung – abschreibungsfähiger Praxiswert oder nicht abschreibungsfähige kassenärztliche Zulassung? (Teil 2)

Im ersten Teil haben wir uns mit der Veräußerung einer Praxis und deren Besonderheit „Vertragsarztzulassung“ beschäftigt. Veräußern niedergelassene Psychotherapeuten aber nur einen Teil ihrer Praxis, weil sie selbst noch in Teilzeit weiterarbeiten wollen, kann dies zur Belastung mit zusätzlicher Umsatzsteuer führen, denn nicht jeder Verkauf ist umsatzfrei. Welche Fälle müssen beachten werden? Der allgemein umsatzsteuerfreie ...

Im ersten Teil haben wir uns mit der Veräußerung einer Praxis und deren Besonderheit „Vertragsarztzulassung“ beschäftigt. Veräußern niedergelassene Psychotherapeuten aber nur einen Teil ihrer Praxis, weil sie selbst noch in Teilzeit weiterarbeiten wollen, kann dies zur Belastung mit zusätzlicher Umsatzsteuer führen, denn nicht jeder Verkauf ist umsatzfrei. Welche Fälle müssen beachten werden?

Der allgemein umsatzsteuerfreie Fall

Der/die Psychotherapeut/in verkauft die kassenärztliche- oder privatärztliche Praxis als „Geschäftsveräußerung im Ganzen“ nach § 1 Abs. 1a UStG. In diesem Fall fällt keine Umsatzsteuer an, vorausgesetzt der/die Psychotherapeut/in veräußert die Praxis komplett mit der gesamten notwendigen Einrichtung, dem Patientenstamm, der Vertragsarztzulassung (bei Kassenpraxen) sowie dem Praxiswert. Dies gilt auch, wenn im Vorfeld eine komplette Einzelpraxis in eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) eingebracht wurde und später die kompletten Anteile an der BAG verkauft werden.

Der risikoreiche Teilverkaufsfall

Der/die Psychotherapeut/in verkauft nur einen Teil der kassenärztlichen- oder privatärztlichen Praxis, z.B. den kassenärztlichen Bereich, weil man kürzer treten möchte. Die umsatzsteuerliche Befreiung als „Geschäftsveräußerung im Ganzen“ nach § 1 Abs. 1a UStG fällt in diesem Falle weg. Aus dem Verkaufserlös von z.B. 30.000 Euro müssen 4.790 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden.

Der mögliche umsatzsteuerfreie Inventarverkaufsfall

Beim Verkauf vom reinen Praxisinventar hängt die Umsatzsteuerbefreiung von der Verwendung der Gegenstände ab. Wurde das Praxisinventar ausschließlich für umsatzsteuerfreie heilberufliche Tätigkeiten genutzt, dann fällt auch beim Verkauf keine Umsatzsteuer an. Bei teilweiser umsatzsteuerpflichtiger Nutzung (z.B. Fahrtauglichkeitsgutachten, Supervision, Mitarbeiter- oder Managementberatung etc.) ist der Veräußerungserlös insgesamt der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Ausnahme: Bei Anwendung der „Kleinunternehmerregelung“ nach § 19 UStG wurde für das Inventar keine anteilige Vorsteuer in Anspruch genommen, so dass ein Verkauf nun auch nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Nach der Kleinunternehmerregelung entfällt die Umsatzsteuer, wenn die steuerpflichtigen Umsätze der Praxis im Vorjahr 17.500 Euro nicht überschritten haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen. Bei der Berechnung zählen die rein heilberuflichen Umsätze nicht dazu.

Welche steuerlichen Tücken lauern, wenn nach einem Verkauf der Praxis doch wieder die Rückkehr in die Praxis erfolgt? Mehr dazu im nächsten Steuertipp!

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