Umsatzsteuerfreiheit einer Praxisgemeinschaft
Viele Ärzte schließen sich zu Praxisgemeinschaften (Kostengemeinschaften) zusammen, um gemeinsam Personal, Räume und Geräte zu nutzen. Seit dem 1.1.2020 sind die Leistungen solcher Gemeinschaften an ihre Mitglieder unter bestimmten Bedingungen von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 29 UStG).
Die wichtigsten Punkte:
- Selbstständiger Zusammenschluss von Personen, die umsatzsteuerfreie Tätigkeiten ausüben.
- Die Gemeinschaft muss nur die tatsächlich entstandenen gemeinsamen Kosten auf die Mitglieder umlegen und darf keinen Gewinn erzielen.
- Die Steuerbefreiung gilt nur, wenn die Leistungen unmittelbar für die steuerfreien Tätigkeiten der Mitglieder (z. B. ärztliche Heilbehandlung) genutzt werden.
- Allgemeine Verwaltungsleistungen (z. B. Buchführung, Backoffice-Tätigkeiten, Telefonzentrale) sind nicht steuerfrei.
- Die Steuerbefreiung darf nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.
- Auch Reinigungsleistungen und die Weitergabe von Leistungen freier Mitarbeiter können steuerfrei sein, wenn sie direkt für die ärztliche Tätigkeit der Mitglieder erbracht werden.
Ziel der Regelung ist, dass Ärzte durch die gemeinsame Nutzung von Ressourcen keine steuerlichen Nachteile haben und die Kosten für medizinische Leistungen nicht unnötig steigen.
