Es kann schon mal vorkommen, dass man neben seiner Kassenabrechnung auch andere Rechnungen bzw. Quittungen schreiben muss (im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens, bei Privatpatienten, dem Verkauf von Anlagevermögen etc.).
Für diese Rechnungslegung mussten strenge Regel eingehalten werden, die sich aus den §§ 14 ff. UStG ergeben. Zu diesen Regeln gehört auch die Vergabe von fortlaufenden Rechnungs- bzw. Quittungsnummern, um die Nachprüfbarkeit für das Finanzamt zu erleichtern.
Nach einem Urteil des Finanzgerichtes Köln soll nun aber keine Pflicht zur Vergabe numerisch fortlaufender Rechnungs- bzw. Quittungsnummern für Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschuss-Rechner) bestehen. Da diese Pflicht sich weder aus dem Verständigkeitsgebot nach § 146 AO noch aus den bestehenden umsatzsteuerlichen Pflichten nach den §§ 14 und 22 UStG ergibt.
Dieses Urteil wird nun angefochten und soll höchstrichterlich entschieden werden, ob eine Pflicht besteht oder nicht. Warum ist dies so wichtig? Nach den neusten Entwicklungen in der Betriebsprüfung suchen die Prüfer nach Fehlern in den Aufzeichnungen, um über einen Mangel eine Hinzuschätzung rechtfertigen zu können. Es muss geklärt werden, ob allein ein solcher Mangel eine Hinzuschätzung auslösen kann.